Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage, eine Tätigkeit als „Hair Stylist“ als nicht eintragungspflichtig einzustufen oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, abgewiesen (Az. 2 K 5830/25).
Die Klägerin, seit 2014 als „Make-up Artist“ tätig, bietet zusätzlich Hochsteck- und Brautfrisuren an. Die Handwerkskammer Trier forderte sie auf, sich wegen dieser Tätigkeiten in die Handwerksrolle einzutragen. Ihr Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung wurde abgelehnt, da die Meisterprüfung nicht als unzumutbar angesehen wurde. Ein Widerspruch blieb erfolglos.
Die Klage der Frau, ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ als nicht eintragungspflichtig einzustufen oder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wurde abgewiesen, denn sie betreibe ein zulassungspflichtiges Handwerk. Tätigkeiten wie Hochsteckfrisuren seien wesentliche Bestandteile des Friseur-Handwerks und nicht lediglich ein Annex zum Make-up. Eine Ausnahmebewilligung wurde ebenfalls verneint, da keine besondere Unzumutbarkeit der Meisterprüfung vorlag.
Auch die Löschung der Eintragung als Kosmetikerin wurde abgelehnt. Die dekorative Kosmetik des Gesichts sei eine wesentliche Tätigkeit des Kosmetik-Gewerbes und handwerksmäßig ausgeführt. Die Eintragungsvoraussetzungen blieben erfüllt.
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