Die Aufwandentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 KR 412/20).
Die Klägerin, eine Rentnerin aus Offenbach, ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.
Die Klägerin bekam in erster und zweiter Instanz Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt, denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Die Aufwandsentschädigung sei auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro einen fiktiven Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro.
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