Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil eine für kleine, mittlere und international agierende Unternehmen wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug getroffen. Die Richter präzisierten darin die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen kann, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Rechnungserhalts mit Steuerausweis keine Umsätze im Inland mehr ausführt (Az. XI R 17/22): Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt. Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer in einer (berichtigten) Eingangsrechnung führe nicht rückwirkend zum Vorsteuerabzug (Abgrenzung zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung).
Im Streitfall war die Klägerin eine im Drittland ansässige Ltd., welche in Deutschland einmalig (nur einmal im Jahr 2018) steuerbare Lieferungen ausgeführt hatte. Nach einer Eingangsrechnung ohne Umsatzsteuer (als steuerfrei ausgestellt) im Jahr 2018 wurde im Jahr darauf (2019) eine korrigierte Rechnung mit Umsatzsteuerausweis an die Klägerin erstellt. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug im Streitjahr 2019 zusteht. Zwar werde das Recht auf Vorsteuerabzug im Entstehungsjahr begründet, jedoch sei seine Ausübung erst mit dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zulässig. Die Richter stellten klar, dass eine nachträgliche Berichtigung der Rechnung ohne ursprünglichen Umsatzsteuerausweis keine Rückwirkung entfaltet.
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
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