Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Beteiligter sein sog. Rügerecht verliert, wenn er einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und damit entscheidende prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt (Az. X B 44/24).
Im konkreten Fall erklärte der Kläger, ein Gewerbetreibender, für das Streitjahr 2017 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 Euro und keine Umsätze. Eine Gewinnermittlung legte er nicht vor. Dem Kläger wurden vom Finanzamt wegen ungeklärter Bareinzahlungen Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen zugerechnet. Dagegen hatte der Gewerbetreibende Einspruch eingelegt. Die Herkunft des Geldes konnte er jedoch nicht belegen und versäumte es, trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen entsprechende Nachweise zu erbringen. Nachdem das Finanzgericht die Sache zur mündlichen Verhandlung angesetzt und auf eine mögliche Entscheidung über einen Beweisantrag hingewiesen hatte, erschien für die Klägerseite niemand zum Termin. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Die Klägerseite rügte, dass das Finanzgericht den Beweisantrag zu Unrecht unbeachtet gelassen habe.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Beteiligter, der trotz ausdrücklicher gerichtlicher Hinweise unentschuldigt der mündlichen Verhandlung fernbleibt, sein Recht verwirkt, Verfahrensfehler wie die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags geltend zu machen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Finanzgericht vorab mitgeteilt hat, dass in der Verhandlung über das weitere Vorgehen entschieden werden soll.
Für Steuerpflichtige bzw. Unternehmen ist es wichtig, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Fristen, Verfahrensregeln und Nachweispflichten korrekt zu erfüllen.
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