Das Landgericht Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Betreiber eines Offenstalls haftet, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen (Az. 4 O 305/22).
Im konkreten Fall war die Klägerin Halterin und Eigentümerin eines aus Liebhaberei gehaltenen, am 27.04.2020 geborenen männlichen Fohlens mit dem Rufnamen „Manolo“. Die Beklagte betrieb gewerblich einen Pferde-Pensionsstall, der auch eine Offenstallhaltung umfasst. Der Junghengst „Manolo“ wurde zusammen mit acht weiteren Pferden in einem Offenstall eingestellt. Bei einem Rangspiel verschob sich ein Holzpfosten, der nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden war. Der Junghengst stürzte auf das herausragende Flacheisen, welches in den Bauch des Pferdes eindrang. Die Behandlungskosten beliefen sich auf über 9.000 Euro.
Das Landgericht Koblenz entschied, dass die Betreiberin des Offenstalls für die Verletzung des eingestellten Pferdes haftet. Die Betreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das Landgericht sieht die Ursache in einer ungesicherten Gefahrenquelle. Die Gefahrenquelle hätte sich der Betreiberin des Stalls aufdrängen müssen.
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