Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Arbeitgeber zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen muss. Durch die Überlassung eines Firmenwagens werde der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nach Auffassung der Richter nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
In den zwei Streitfällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Deutsche Rentenversicherung Bund forderte Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung.
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